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Der Kirchengemeindeverband ist Gemeindeverband gemäß §§ 22 ff des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924.

Der Kirchengemeindeverband ( KGV genannt ) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Zweck des KGV ist die Erledigung der übertragenen allgemeinen Verwaltungsarbeiten der angeschlossenen Kirchengemeinden in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau und Liegenschaften.

Der KGV kann weitere Aufgaben für die angeschlossenen Kirchengemeinden übernehmen.